1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil der zwischen der innovis GmbH (innovis) und dem Kunden geschlossenen Verträge. Es gilt die beim jeweiligen Vertragsschluss gültige Fassung dieser Bedingungen.
1.2. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, als innovis ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn innovis in Kenntnis der Bedingungen des Kunden eine Leistung an den Kunden vorbehaltlos erbringt.
1.3. innovis kann diese Bedingungen ändern, indem sie dem Kunden die Änderungen im Einzelnen in Textform mitteilt. Der Kunde hat die Möglichkeit, den Änderungen zu widersprechen. Sollte kein Widerspruch erfolgen, gelten die Änderungen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Kunden als genehmigt. innovis wird den Kunden in der Mitteilung auf das Recht, Widerspruch einzulegen und die Wirkung des Schweigens hinweisen. Widerspricht der Kunde den Änderungen, ist innovis berechtigt, den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zu beenden.
2. Angebot, Vertragsschluss
2.1. Angebote von innovis sind – insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen – unverbindlich.
2.2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht
2.3. Der Umfang der von innovis zu erbringenden Leistungen wird allein durch die schriftlichen Verträge festgelegt. Soweit abgeschlossen, gelten im Falle von Unklarheiten oder Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsbestandteilen in nachstehender Reihenfolge die Vertriebspartnervereinbarung, die Einzellizenzbedingungen für Lizenzprodukte der innovis, die Bedingungen für Softwarepflege- und Unterstützungsleistungen, die Bedingungen des Serviceplans und ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Lieferbedingungen
3.1. Erfüllungsort ist der Sitz von innovis. Die Lieferungen erfolgen ab Lager.
3.2. Die von innovis angegebenen Lieferdaten sind Circa-Angaben nach der Einschätzung von innovis. Als solche sind sie stets unverbindlich, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
3.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Annahme der Produkte oder Dienstleistungen wegen unwesentlicher, den Gebrauch nicht besonders beeinträchtigender Mängel abzulehnen. Für den Fall, dass der Kunde seine Annahmepflicht oder eine andere Mitwirkungspflicht verletzt, ist innovis berechtigt, den hieraus entstandenen Schaden einschließlich zusätzlicher Aufwendungen vom Kunden zu verlangen. In diesem Fall geht das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Liefergegenstände zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung auf den Kunden über.
3.4. Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von innovis eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, Abtretung
4.1. Die Preise von innovis sind Nettopreise. Eventuelle Liefer- und Versandkosten, Umsatzsteuer, öffentlicher Abgaben (z. B. Zölle, Gebühren) und sonstiger Nebenkosten (z.B. Verpackungskosten) sowie alle Unterstützungsleistungen, insbesondere die Installationsplanung, die Installation der Software, die Einweisung, die Einsatzvorbereitung oder sonstige Beratung sind nicht einbezogen und werden gesondert nach Aufwand vergütet, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
4.2. Soweit Leistungen nach Aufwand vergütet werden, richten sich die Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach den bei innovis jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Sätzen.
4.3. Die Preise sind jeweils unmittelbar nach Erhalt der Waren oder Erbringung der Leistung fällig und nach Rechnungszugang sofort ohne Abzug zu bezahlen.
4.4. Die Zahlung hat durch Überweisung an innovis zu erfolgen. innovis ist nicht verpflichtet, eine Zahlung durch Scheck oder Wechsel zu akzeptieren. In jedem Fall erfolgt die Hingabe des Schecks oder Wechsels lediglich erfüllungshalber. Die Hingabe führt nicht zu einer Stundung der Forderung. Die mit der Verwertung eines Schecks oder Wechsels verbundenen Kosten gehen zulasten des Kunden.
4.5. Kommt der Kunde mit irgendeiner Zahlungspflicht in Verzug oder treten Umstände ein, durch welche die Vermögenslage des Kunden nachhaltig verschlechtert bzw. dessen Kreditwürdigkeit beeinträchtigt wird, werden damit zugleich alle sonstigen Forderungen von innovis gegenüber dem Kunden fällig. INNOVIS ist in diesem Fall nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 321 BGB) berechtigt, von den Verträgen zurückzutreten oder die Erbringung weiterer Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten.
5. Mitwirkung des Kunden
5.1. Die Implementierung und Nutzung der Software erfordert die Mitwirkung des Kunden. Deshalb hat der Kunde innovis bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen unentgeltlich zu unterstützen, soweit dies aus Sicht von innovis erforderlich und dem Kunden zumutbar ist. Insbesondere hat der Kunde innovis auf deren Wunsch und innerhalb angemessener Frist die hierzu erforderlichen Informationen zu liefern sowie – sofern erforderlich – Zugang zur Software des Kunden, Dokumentation und zu anderen Materialien sowie zu allen Stellen, an denen sich die von innovis installierte Software befindet, zu gewähren. Sofern eine verzögerte Mitwirkungsleistung eine Verzögerung eines verbindlich vereinbarten Leistungstermins verursacht, wird der Leistungstermin durch die Vertragspartner einvernehmlich um einen entsprechenden Zeitraum angepasst.
5.2. Beide Parteien benennen einen Ansprechpartner, der für alle maßgeblichen Fragen und Entscheidungen verantwortlich ist.
5.3. Die Einrichtung einer funktionsfähigen – auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Software – ausreichend dimensionierten Hard- und Softwareumgebung liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
6. Haftung von innovis
6.1. Für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) haftet innovis unbegrenzt. Gleiches gilt, soweit innovis einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet innovis auch bei fahrlässigem Verhalten unbegrenzt.
6.2. Für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, haftet innovis begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden, mit dessen Entstehen der Kunde bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste; die Haftung pro Schadensfall ist dabei begrenzt auf 2.500.000,00 € sowie insgesamt auf 5.000.000,00 € pro Kalenderjahr.
6.3. Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet innovis nach Maßgabe dieser Ziff. 6 nur, soweit ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre. Diese Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den Aufwand, der für die Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger und der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre; dies gilt nicht, wenn die Datensicherung aus von innovis zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.
6.4. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von innovis.
6.5. Wünscht der Kunde eine weitergehende Haftung als in Ziff. 6.2 genannt, hat der Kunde die für eine Absicherung dieses zusätzlichen Risikos anfallenden Kosten zu tragen. Hierzu teilt der Kunde innovis den Umfang des zusätzlichen Sicherungsbedürfnisses mit. INNOVIS wird sodann bei seinem Betriebshaftpflichtversicherer ein Angebot für den zusätzlichen Versicherungsschutz einholen und dem Kunden die hierfür anfallenden Kosten mitteilen. Ist der Kunde mit diesen Zusatzkosten einverstanden, wird innovis unverzüglich den zusätzlichen Versicherungsschutz herbeiführen. Die Haftungserweiterung zu Ziff. 6.2 wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem auch der zusätzliche Versicherungsschutz beginnt. Die Haftungserweiterung endet dementsprechend in dem Zeitpunkt, zu dem auch der zusätzliche Versicherungsschutz entfällt.
7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
7.1. innovis wird den Kunden gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung von Rechten Dritter durch die vertragsgemäß genutzte Leistung hergeleitet werden. innovis übernimmt dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge, sofern der Kunde innovis von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und innovis alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Die Haftung für die Verletzung Rechte Dritter ist ferner beschränkt auf Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der gelieferten Leistungen.
7.2. Sind gegen den Kunden Ansprüche gemäß Ziff. 7.1 geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann innovis auf seine Kosten die jeweilige Leistung in einem für den Kunden zumutbaren Umfang ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann jeder Vertragspartner für die betreffende Leistung den Rücktritt vom Vertrag erklären, sofern diese die Schutzrechte Dritter verletzt.
7.3. Umgekehrt stellt der Kunde innovis von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegenüber innovis wegen einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts geltend machen, wenn die Verletzung aus einer ausdrücklichen Anweisung des Kunden gegenüber innovis resultiert oder der Kunde die Leistung, über die ihm vertraglich eingeräumten Befugnisse hinaus nutzt, die Leistung verändert oder in ein System eines Dritten integriert.
8. Verjährung
8.1. Die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt ein Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährung. Bei Lieferung von gebrauchten Sachen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Kann der Kunde infolge Verjährungseintritts keine Ansprüche mehr auf Lieferung einer mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels verlangen, können Schadensersatzansprüche hierauf nicht mehr gestützt werden. Dies gilt nicht, wenn innovis ihre Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels zu einer Zeit verletzt hat, als dieser Anspruch des Kunden noch nicht verjährt war. Für hierauf gestützte Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.2. Die Regelungen in Ziff. 8.1 gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, insbesondere bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Garantie. Für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
9. Geheimhaltung
9.1. Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der vorvertraglichen oder vertraglichen Beziehungen wechselseitig erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei gegenüber Dritten geheim zu halten und nur für Zwecke und ihm Rahmen der vertraglichen Beziehungen zu nutzen, sie insbesondere nicht selbst kommerziell oder nicht kommerziell zu verwerten. Die Parteien werden nur solchen Personen Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor dieser Geheimhaltungsverpflichtungen entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Vertragsdurchführung kennen müssen, und diese Mitarbeiter zur Geheimhaltung verpflichten.
9.2. Die Parteien verpflichten sich, auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen die Geheimhaltung bezüglich der erlangten vertraulichen Informationen zu wahren. Dem Kunden werden durch Offenlegung vertraulicher Informationen keine Rechte zur Nutzung dieser Informationen eingeräumt.
9.3. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, (a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; (b) die bei Vertragsschluss öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung des Vertrags beruht; (c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen; soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
9.4. Es ist den Parteien bewusst, dass ein Verstoß gegen diese Geheimhaltungsvereinbarung zu einem Schaden auf Seiten des die Informationen Herausgebenden führen kann. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt für jeden Fall eines Verstoßes gegen diese Vertraulichkeitsvereinbarung ausdrücklich vorbehalten.
10. Datenschutz
10.1. Die Parteien werden die gesetzlichen Datenschutzvorgaben einhalten.
10.2. Soll innovis in Kontakt mit personenbezogenen Daten des Kunden kommen, ist der vorherige Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) erforderlich. In diesem Fall stellt INNOVIS dem Kunden eine solche Vereinbarung zur Verfügung. INNOVIS wird personenbezogene Daten i.S.d. der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in jedem Fall nur im Rahmen der Weisung des Kunden verarbeiten. Der Kunde bleibt in jedem Fall verantwortliche Stelle für die im Rahmen der Vertragserfüllung von innovis etwa verarbeiteten personenbezogenen Daten. Für die Zulässigkeit der weisungsgemäß durchgeführten Datenverarbeitung bleibt ausschließlich der Kunde verantwortlich.
10.3. Erteilt innovis Aufträge an Subunternehmer, so obliegt es innovis ihre Pflichten aus diesem Vertrag dem Subunternehmer zu übertragen. Satz 1 gilt insbesondere für Anforderungen an Vertraulichkeit, Datenschutz und Datensicherheit.
11. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
11.1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von innovis anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
11.2. Die Rechte und Pflichten aus den mit innovis geschlossenen Verträgen können vom Kunden nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von innovis auf einen Dritten übertragen werden.
11.3. Sofern eine ohne Zustimmung von innovis vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB dennoch wirksam ist, wird hierdurch das Recht von innovis, mit etwaigen Gegenforderungen auch gegenüber dem Kunden als Altgläubiger aufzurechnen, nicht berührt.
12. Sonstige Bestimmungen
12.1. Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Leipzig.
12.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Normen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen.
12.3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Die Parteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am ehesten gerecht wird. Dies gilt entsprechend im Fall einer Vertragslücke.
12.4. Unbeschadet der Ziff. 1.3 bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.
B Besondere Bedingungen für die Softwareüberlassung
13. Überlassung von Standardsoftware
13.1. Der Kunde erwirbt von innovis die in den Softwareverträgen näher bezeichnete Standardsoftware („Software“) einschließlich der zugehörigen Anwenderdokumentation in elektronischer oder gedruckter Form („Anwenderdokumentation“) unter den vereinbarten Nutzungsbedingungen.
13.2. Der Quellcode (Source Code) der Software ist nur dann Teil des Vertragsgegenstands, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
13.3. Für die Beschaffenheit der Software ist die Leistungsbeschreibung von innovis abschließend maßgeblich. Eine davon abweichende Beschaffenheit der Software schuldet innovis nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von innovis sowie deren Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, innovis hat die davon abweichende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.
14. Einräumung eines Nutzungsrechts
14.1. Für Drittsoftware (inklusive Open Source Software) und sonstige Drittprodukte (z.B. Datenbanken), die innovis an den Kunden liefert, finden die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers vorrangig Anwendung. innovis wird den Kunden auf die Lizenzbedingungen Dritter bei Vertragsschluss hinweisen.
14.2. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, räumt innovis dem Kunden aufschiebend bedingt mit vollständiger Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software auf seiner EDV-Anlage in dem in den Softwareverträgen bezeichneten Umfang zu nutzen.
14.3. Ziff. 14.1 gilt entsprechend für Nachbesserungen oder Pflege Ergänzungen (z. B. Patches) oder für Neuauflagen der Software (z. B. Update, Upgrade), die eine früher überlassene Software ersetzt. 14.4. Stellt innovis eine Neuauflage der Software zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die früher überlassene Software die Befugnisse des Kunden, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt. innovis räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Software nebeneinander genutzt werden dürfen.
14.4. Alle Rechte an unseren Arbeitsergebnissen, insbesondere die Urheberrechte, die Rechte an Anpassungen der Software sowie technische Schutzrechte, stehen im Verhältnis zum Kunden uns zu. Dies gilt auch, soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeiter des Kunden entstanden sind. Der Kunde hat an diesen Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke.
15. Eigentumsvorbehalt
15.1. innovis behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von innovis in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die jeweils spezifizierten Nutzungsrechte.
15.2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für innovis zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an innovis ab. innovis nimmt die Abtretung an.
15.3. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware beziehungsweise der Weiterlizenzierung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Software entstehenden Forderungen an innovis ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von innovis hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. innovis ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offen zu legen.
15.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist innovis berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. innovis ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen diese aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.
15.5. Bei einem Rücknahmerecht der innovis gemäß vorstehendem Absatz ist INNOVIS berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware auf dessen Kosten abzuholen. 15.6. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
16. Vertragslaufzeit und Kündigung
16.1. Lizenz- und Wartungsvereinbaren können von beiden Parteien mit einer Frist von vier Monaten zum Ende des Kalenderjahres, erstmalig nach 12 Monaten gekündigt werden.
16.2. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist an die folgende Adresse zu richten: cr@innovis-acs.de
16.3. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
16.4. Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer den Eingang der Kündigung schriftlich bestätigen.
17. Haftung für Sach- und Rechtsmängel
17.1. Die Sachmängelhaftung für Leistungen von innovis richtet sich, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.
17.2. Dem Kunden ist bekannt, dass das Funktionieren einer Software von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, da es sich um ein sehr komplexes Produkt handelt. innovis übernimmt deshalb nur die Gewähr für die technische Brauchbarkeit der Software gemäß der dem Kunde überlassenen Leistungsbeschreibung. Insbesondere leistet innovis keine Gewähr dafür, dass die Software den betrieblichen Besonderheiten des Kunden entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, sich von der Tauglichkeit der bestellten Leistung für seine Anwendungszwecke zu überzeugen.
17.3. Hat der Kunde selbst oder durch einen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von innovis Änderungen an der Software vornehmen lassen, kann er sich auf einen Mangel der Software nicht berufen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass die Änderungen nicht zur Mangelhaftigkeit der Software geführt haben und keine unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben.
17.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Software unmittelbar nach Übergabe und vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und insbesondere auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration zu testen. Die bei der Untersuchung erkennbaren Mängel hat der Kunde innovis unverzüglich, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nach, gilt die Leistung als vom Kunden genehmigt.
17.5. Der vorstehende Absatz gilt auch, wenn innovis Produkte unkörperlich zum Download zur Verfügung stellt. In diesem Fall beginnt die Frist mit dem Download des Produkts.
17.6. Mängel der gelieferten Software (Sach- und Rechtsmängel) einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von innovis innerhalb der Mängelhaftungsfrist (siehe hierzu Ziff. 8.1) beginnend mit der Ablieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach Wahl von innovis durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Software (Ersatzlieferung).
17.7. Im Falle der Ersatzlieferung ist innovis auch zur Lieferung einer neuen Programmversion mit mindestens gleichwertigem Funktionsumfang berechtigt, es sei denn dies ist für den Anwender unzumutbar, etwa im Fall des Erfordernisses eines anderen Betriebssystems oder leistungsfähigerer Hardware. Eine erneute Einarbeitung des Kunden in eine gegebenenfalls geänderte Programmstruktur oder Anwenderführung begründet grundsätzlich keine Unzumutbarkeit.
17.8. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist innovis berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen ihrer Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.
17.9. Sofern die Software zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an innovis zurückzugeben ist, treffen den Kunden die hierfür anfallenden Transportkosten.
17.10. Der Kunde unterstützt innovis bei der Mängelbeseitigung und stellt insbesondere alle für die Mängelbeseitigung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
17.11. Im Falle des endgültigen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche regeln sich nach Ziff. 6 dieser Bedingungen. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus.
17.12. Von einem endgültigen Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn innovis hinreichende Gelegenheit (mind. zweimalige Setzung einer angemessenen Frist) zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von innovis verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
17.13. Erbringt innovis Leistungen bei der Fehlersuche oder –beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann innovis eine Vergütung gemäß der jeweils aktuellen Preisliste für Beratungsleistungen verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn innovis den Fehler auf der Grundlage der vom Kunden übermittelten Informationen nicht reproduzieren kann oder sich während der Fehlerbehebung oder nachträglich herausstellt, dass die gemeldete Fehlfunktion nicht durch einen Fehler verursacht wurde, sondern vielmehr auf eine vom Vertragspartner vorgenommene Parametrisierung, einen Bedienungsfehler oder einen sonstigen, aus der Sphäre des Kunden stammenden Umstand zurückzuführen ist. innovis ist in diesem Fall verpflichtet, den Kunden hierüber informieren. Der Kunde kann innovis mit der kostenpflichtigen Durchführung weiterer Maßnahmen beauftragen. Die Vergütungspflicht besteht nicht, wenn innovis auch ohne vertragsgemäße Dokumentation mit zumutbarem Aufwand die Störung ermitteln kann oder der Kunde die ihm zugänglichen oder mit zumutbarem Aufwand von ihm zu ermittelnden Informationen an innovis weitergeleitet hat und das Vorliegen einer Störung im Zeitpunkt der Beauftragung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
C Besondere Bedingungen für Anpassungsleistungen und weitere Werkleistungen
18. Durchführung von Anpassungen
18.1. Jede der Vertragsparteien benennt für die Dauer des Projekts einen Projektleiter. Die Realisierung des Projektes wird zwischen den Projektleitern abgestimmt. Die jeweiligen Projektleiter sind binnen einer Frist von einer Woche nach Vertragsschluss dem jeweiligen Vertragspartner gegenüber schriftlich zu benennen. Die Projektleiter überprüfen mindestens wöchentlich gemeinsam den Projektfortschritt.
18.2. Soweit Entscheidungen nicht auf der Ebene der Projektleiter gefällt werden können, werden sie in einem Projektlenkungsausschuss gefällt. Diesem Projektlenkungsausschuss gehört ein Mitglied der Geschäftsleitung beider Seiten oder ein für dieses Verfahren entscheidungsbefugter sonstiger Mitarbeiter der jeweiligen Vertragspartei an. Der Projektlenkungsausschuss tritt jederzeit auf Wunsch eines der Projektleiter zusammen. Abstimmungen können auch telefonisch erfolgen. Alle Beschlüsse sollen schriftlich festgehalten und von den Mitgliedern des Projektlenkungsausschusses unterzeichnet werden.
18.3. Der Kunde kann bis zur Abnahme schriftlich die Änderung der vereinbarten Anforderungen an der Software verlangen. INNOVIS hat die geänderten Leistungen auszuführen, soweit sie ihm im Rahmen seiner betrieblichen Leistungsfähigkeit nicht unzumutbar sind. Sofern innovis nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang des Änderungsverlangens die Änderung als unzumutbar ablehnt oder eine Prüfung nach dem folgenden Absatz geltend macht, hat innovis die Änderungen durchzuführen.
18.4. Erfordert das Änderungsverlangen von innovis eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, so kann sie hierfür eine Vergütung insoweit verlangen, als sie den Kunden schriftlich darauf hingewiesen und der Kunde daraufhin den Prüfungsauftrag schriftlich erteilt hat; die Frist, bis zu deren Ablauf dem Kunden das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitgeteilt sein muss, ist einvernehmlich festzulegen.
18.5. Beeinflusst die Änderung einer Leistung oder einer Forderung zur Vertragsausführung vertragliche Regelungen, z. B. Preis, Ausführungsfristen, Abnahme, wird innovis die Anpassung des Vertrags nebst Anlagen nach dem jeweils aktuellen Stand binnen einer Frist von 14 Kalendertagen nach Stellung des Änderungsverlangens geltend machen. Tut sie dies nicht, ist sie verpflichtet, die geänderte Leistung im Rahmen der bestehenden Vereinbarungen auszuführen.
18.6. Verlangt innovis die Anpassung des Vertrags, wird der Kunde binnen zwei Wochen mitteilen, ob er die Vertragsanpassung akzeptiert oder nicht.
18.7. Unabhängig vom vorstehenden Verfahren können Änderungen jederzeit einvernehmlich zwischen den Projektleitern vereinbart werden. Die Vereinbarung über die Änderung soll von den Projektleitern unterschrieben werden. Entsprechend können Änderungen auch im Projektlenkungsausschuss vereinbart werden. Werden in diesen Fällen keine Preisänderungen und keine Änderungen der Vertragsbedingungen vereinbart, müssen die Leistungen im Rahmen der bis dahin vereinbarten Vertragsbedingungen durchgeführt werden.
18.8. Enthalten die aktuellen Leistungsbeschreibungen des Systems Widersprüche, die auch im Projektlenkungsausschuss nicht ausgeräumt werden können, gilt die nach Ansicht von innovis günstigere Version. Fehlen Leistungsbeschreibungen, gilt das für die Erfüllung der Anforderungen der gemäß den vorstehenden Bestimmungen vereinbarten Leistungen Notwendige als vereinbart.
18.9. Erkennt innovis, dass die Leistungsbeschreibung oder die sonstigen vereinbarten Konzepte oder eine sonstige Forderung des Kunden zur Vertragsausführung unwirtschaftlich, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht ausführbar ist, hat sie unabhängig von den vorstehenden Bestimmungen dies und die ihr erkennbaren Folgen dem Kunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und vor der weiteren Realisierung dieses Leistungsanteils die Entscheidung des Kunden abzuwarten. innovis wird den Kunden im Übrigen auf neuere Entwicklungen und sonstige Umstände hinweisen, die eine Änderung der Leistungsbeschreibungen als wirtschaftlich oder technisch sinnvoll erscheinen lassen. innovis ist zur proaktiven Überprüfung der vorstehend beschriebenen Umstände jedoch nicht verpflichtet.
19. Abnahme
19.1. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, diese innerhalb einer Woche nach Anzeige der Fertigstellung durch innovis durchzuführen. Zur Abnahme der Werkleistung ist der Kunde auch dann verpflichtet, wenn unwesentliche, den Gebrauch nicht besonders hindernde Mängel vorhanden sind. 18.2. Art, Umfang und Dauer der Funktionsprüfung werden von den Projektleitern vor Durchführung festgelegt.
19.2. Für den Fall, dass der Kunde aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Werkleistung nicht abnimmt und innerhalb von zehn Tagen nach Inanspruchnahme keine wesentlichen Mängel rügt, gilt die Werkleistung als abgenommen.
20. Haftung für Sach- und Rechtsmängel
20.1. Nach Abnahme ihrer Arbeiten haftet innovis für Mängel ihrer Leistung unter Ausschluss aller anderen Ansprüche unbeschadet Ziff. 6 bis 8 in der Weise, dass innovis die Mängel ihrer Leistung zu beseitigen hat. Der Kunde hat innovis einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
20.2. Bei etwa vom Kunden oder Dritten unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von innovis vorgenommenen Änderungen wird die Haftung von innovis für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben, soweit der Kunde nicht nachweist, dass die vom Kunden oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen die Mängel nicht hervorgerufen haben und keine unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei innovis sofort zu verständigen ist, oder wenn innovis – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – zweimal eine ihr gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen ließ, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von innovis Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
D. Besondere Bedingungen für die Erbringung sonstiger Leistungen
21. Installation und Schulung
21.1. Für die Installation der Software verweist innovis auf die in der Anwenderdokumentation beschriebenen Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Kunden vorhanden ist. Auf Wunsch des Kunden übernimmt innovis die Installation der Software auf der Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und der jeweils anwendbaren Preislisten.
21.2. Einweisung und Schulung leistet innovis nach gesonderter Vereinbarung auf der Basis der jeweils anwendbaren Preislisten.